- Verfolgungsrecht
- Verfolgungsrecht,das Recht des Besitzers einer Sache (auch eines Tieres, z. B. eines Pferdes), die aus seiner Gewalt auf das Grundstück eines anderen gelangt ist, auf Gestattung des Betretens des Grundstücks und des Wegschaffens der Sache (§ 867 BGB). Das Verfolgungsrecht besteht nur so lange, wie die Sache nicht durch den Grundstücksbesitzer oder einen Dritten in Besitz genommen worden ist. Für durch die Verfolgung entstandene Schäden ist der Verfolgende verantwortlich.
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Ver|fọl|gungs|recht, das (Rechtsspr.): Recht des Besitzers einer Sache, die auf ein fremdes Grundstück gelangt ist, dieses Grundstück zum Zwecke der Abholung od. Beseitigung der Sache zu betreten.
Universal-Lexikon. 2012.